Besuchskonzept COVID-19

Aktuell gültiges Besuchskonzept COVID-19
Gültig seit dem 16.12.2020

  1. Einführung

Unsere BewohnerInnen haben das Recht auf Teilhabe und soziale Kontakte. Durch die Covid-19-Pandemie sind sie aktuell allerdings akut gefährdet, Gesundheitsbeeinträchtigungen bis hin zum Versterben zu erleiden. Daher müssen wir als Einrichtung sowohl Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung als auch Maßnahmen zur Vermeidung von sozialer Isolation ergreifen. Aus diesem Grund gilt für Besuche in unseren Einrichtungen das untenstehende Hygienekonzept.

Grundlage für dieses Besuchskonzept sind die CoronaSchutzVO und CoronaAVPflegeundBesuche in der jeweils gültigen Fassung.

  1. Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos bei Besuchen
  • Bei jedem Besuch ist eine Registrierung der Besucher erforderlich. Festgehalten werden: Name der Besucher, Datum, Beginn und Ende des Besuchs, besuchter Bewohner, Kontaktdaten, falls nicht vorhanden. Diese Daten werden 4 Wochen aufbewahrt und anschließend vernichtet, sofern sie nicht von der nach 28 Abs. 1 IfSGzuständigen Behörde benötigt werden.
  • Besucher haben sich beim Betreten der Einrichtung die Hände zu desinfizieren. Für diese Desinfektion steht am Eingang ein Desinfektionsmittelspender bereit.
  • Jede BewohnerIn kann täglich Besuch erhalten. Besuche sind auch am Nachmittag, an Wochenenden und Feiertagen möglich und unterliegen keiner zeitlichen Begrenzung. Ohne vorherige telefonische Terminvereinbarung können Angehörige für Besuche ins Haus kommen.
  • Die Besuche sind auf je 5 Besuche pro Tag und Bewohner von maximal 4 Personen beschränkt. Im Außenbereich gilt die jeweils gültige CoronaSchutzVO bzw. die aktuelle Verfügung zur Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.
  • Während des Besuchs tragen somit die BewohnerIn und Angehörige die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes im Zimmer.
  • Die Besucherinnen und Besucher haben einen grundsätzlichen Abstand von mindestens 1,5 Metern zur BewohnerIn einzuhalten. Sofern während des Besuchs BewohnerIn und BesucherIn eine Mund-Nase-Bedeckung nutzen, und vorher sowie hinterher bei beiden eine gründliche Handdesinfektion erfolgt ist, ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht erforderlich. In diesem Fall sind auch körperliche Berührungen zulässig. Abhängig vom allgemeinen Infektionsgeschehen und der regionalen Inzidenzhöhe behält sich die Einrichtung vor, das Tragen von FFP2-Masken verpflichtend zu machen. Die zusätzliche Verwendung von Handschuhen ist nicht erforderlich.
  • Bewohner, die ggf. in Isolation oder aufgrund von Kontakt zu Covid-19-Positiven in Quarantäne sind, können mit der notwendigen Schutzkleidung besucht werden. Dies sollte jedoch nur in Ausnahmesituationen ermöglicht werden.
  • Die Begleitung Sterbender wird unter Einhaltung der unten beschriebenen Hygienemaßnahmen ermöglicht. Dies gilt auch dann, wenn ein Besuchsverbot verhängt wurde.

2.1. Hygienemaßnahmen der BesucherInnen

  • Bitte sehen Sie von Besuchen ab, wenn Sie Symptome einer Covid-19-Erkrankung Zu den Symptomen gehören:
    • Erhöhte Temperatur
    • Halsschmerzen und/oder Schluckbeschwerden
    • Atemnot
    • Geschmacks- und/oder Geruchsverlust
    • Husten
    • Allgemeine Abgeschlagenheit und/oder Leistungsverlust, soweit nicht durch eine bestehende Vorerkrankung erklärbar
    • Starker Schnupfen, soweit nicht durch eine bestehende Vorerkrankung (z.B. Allergien) erklärbar
    • Sonstige Symptome wie Kopfschmerzen, Durchfall, Bindehautentzündung
    • Halten Sie bitte beim direkten Kontakt folgende Regeln ein:
    • Halten Sie die selbst mitgebrachte Mund-Nasen-Bedeckung bereit und setzen Sie diese auf, wenn Sie sich der Einrichtung nähern. Es sind möglichst kurze Wege zu wählen und Kontakte zu anderen BewohnerInnen und Mitarbeitenden müssen unterbleiben. Sie und Ihre Angehörige müssen die Mund-Nasen-Bedeckung während des Besuchs tragen, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann. Auch Körperkontakt ist dann zulässig.
    • Halten Sie mindestens 1,5 – 2 m Abstand zu anderen Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben (z.B. Personal, andere Bewohner oder Begleitpersonen).
    • Die Einrichtung behält sich abhängig vom allgemeinen Infektionsgeschehen, der regionalen Inzidenzhöhe und einrichtungsinternen Gefährdungslagen vor, während des Aufenthalts im Haus FFP2-Masken vorzuschreiben. Diese Masken können am Empfang käuflich erworben werden. FFP2-Masken können grundsätzlich für bis zu 7 Stunden kumulativ getragen werden, bevor sie verworfen werden sollten. Wenn die Masken vorher durchfeuchtet wurden, muss der Wechsel früher stattfinden.
    • Vermeiden Sie Kontaktaufnahme mit Personal, anderen Bewohnern oder Begleitpersonen und insb. Berührungen (z.B. Händeschütteln oder Umarmungen).
    • Niesen oder husten Sie in die Armbeuge oder in ein Taschentuch – und entsorgen Sie das Taschentuch anschließend in einem Mülleimer mit Deckel.
    • Halten Sie die Hände vom Gesicht fern – vermeiden Sie es, mit den Händen Mund, Augen oder Nase zu berühren.
    • Desinfizieren Sie sich und Ihrem Angehörigen bitte die Hände vor und nach dem Besuch mit dem vorgehaltenen Desinfektionsmittel, 2 Hübe 30 Sekunden lang verreiben.
    • Bei längeren Besuchen im Bewohnerzimmer empfehlen wir das Händewaschen mit Seife mehrmals zwischendurch.
    • Wenn Sie Ihre jeweilige Angehörige durchs Haus mitnehmen (z.B. für Spaziergänge), müssen bitte beide eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
  • Die BewohnerInnen dürfen unsere jeweiligen Häuser allein oder mit Bewohnern, Besuchern oder Beschäftigten verlassen, wenn sie sich dabei an die die Regelungen aus  1 CoronaSchutzVOhalten. Die BewohnerInnen sowie die Besucher tragen die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes während des Verlassens der Einrichtung. Die BewohnerInnen sowie die Besucher tragen die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes während des Verlassens der Einrichtung.